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Satzung

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Die Kleinen Stromer e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.

  1. Der Verein wurde am 24. Februar 2005 gegründet und hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist mit der Vereinsregisternummer VR 2685 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

  1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern bereits im frühen Alter und die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung. Der Zweck wird insbesondere durch die Einrichtung einer Kinderkrippe und durch die Einstellung pädagogisch ausgebildetem Fachpersonal unter Einbeziehung von Zuschüssen verwirklicht. In die erzieherische Praxis sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik eingebracht werden.

  1. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im Vordergrund steht die Förderung der Bildung und Erziehung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder ist in Ausnahmefällen möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins im Sinne des § 2 unterstützt.

  1. Mitglieder arbeiten im Verein direkt mit und/oder fördern und unterstützen den Zweck des Vereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  1. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den Verein. Im Eintrittsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  1. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmebestätigung durch ein Vorstands-mitglied wirksam. Diese kann auch per E-Mail erfolgen.

  1. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und kann nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung durch die Mitglieder-versammlung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  1. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder eine Mahnung aufgrund veralteter Kontaktdaten nicht möglich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, sofern dies möglich ist. In diesen Fällen ist der Vereinsvorstand ermächtigt, den Ausschluss im Vorstandskreis zu beschließen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/r Vorsitzenden
    b) dem/r Stellvertreter/in
    c) dem Kassenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des abwesenden Vorstandsmitglieds.

  1. Der Vorsitzende leitet in der Regel die Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

  1. Beschlüsse mit einem Gegenstandswert von über 500 EUR müssen vom Gesamtvorstand einstimmig gefasst werden.

  1. Der Verein ist gemäß § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    c) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Einstellung von Personal für die Kinderkrippe auf Vorschlag des Vorstandes
    f) Höhe des Elternbeitrages
    g) Krippenordnung
    h) Bestimmung eines Wahlleiters und Protokollführers für Mitgliederversammlungen.

  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die außer-ordentliche Mitgliederversammlung gelten die übrigen Bestimmungen des § 12 entsprechend.

  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tages-ordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Abwesende Mitglieder können sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch andere Vereinsmitglieder vertreten lassen.

 

§ 13 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.

  1. Aufgabe des Kassenprüfers ist es, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

  1. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder vom Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke im Bereich der Mannheimer Elternselbsthilfegruppen zur Kleinkinderbetreuung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereins-vermögens ist die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mannheim.

 

§ 16 Schlussbestimmung

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. Februar 2005 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 25.05.2010 aktualisiert.

Mannheim, den 25.05.2010

Die vorstehende Satzung wird von den Mitgliedern des Vereins akzeptiert.

Mariola Morlock
Vorstandsvorsitzende

Claudia von See
Stellv. Vorstand

Ulrich Gathmann
Finanzvorstand