
Die Kinderkrippe geht auf eine Elterninitiative von MitarbeiterInnen der MVV zurück. Die Eltern wirken am Krippenbetrieb über den Trägerverein “Die kleinen Stromer e.V.” und bei anfallenden Aufgaben sowie Ersatzdiensten nach Bedarf und Maßgabe des Betreuungsvertrages und der Krippenordnung mit.
Die Kinderkrippe bietet momentan Platz für 20 Kinder, die in zwei Gruppen mit jeweils 10 Kindern aufgeteilt sind.
In der Einrichtung können Kinder im Alter von 2 Monaten bis zur Aufnahme in den Kindergarten aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Kinderkrippe ist der Beitritt mindestens eines Elternteils in den Verein “Die kleinen Stromer e.V.” und Abschluss des Krippenver-trages für das eintretende Kind.
Der Verein legt mit den pädagogischen Mitarbeitern die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder in Notfällen erreichbar zu sein.
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind, ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.
Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage und der Schließzeiten geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Verein vorbehalten.
Die Krippe ist von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
Diese Öffnungszeiten gelten so lange, bis von der Mitgliederversammlung in Reaktion auf einen geänderten Bedarf andere Öffnungszeiten beschlossen werden.
Die Kinder können am Vormittag zwischen 7:30 und 9:00 Uhr gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache ist das Bringen der Kinder nach 9 Uhr möglich.
Die Abholzeiten sind am Nachmittag nach dem Mittagsschlaf von 14:00 bis 17:00 Uhr. Nach Absprache mit den Erzieherinnen sind Ausnahmen möglich.
Zur besseren Planung des Tagesablaufs und der Aktivitäten soll das Abholen jeweils entweder zur vollen oder halben Stunde erfolgen und die geplante Abholzeit beim Bringen des Kindes den Erzieherinnen mitgeteilt werden.
Für Kinder unter einem Jahr soll die Besuchszeit nicht länger als 8 Stunden pro Tag betragen.
Die Schließtage werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Derzeit gibt es keine Ferien, sondern Schließtage an den so genannten Brücken-tagen und zwischen Weihnachten und Neujahr.
Zusätzliche Schließtage können sich in der Einrichtung oder einzelnen Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel und Betriebsausflug. Die Erziehungsberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben.
Der Elternbeitrag beträgt derzeit 220 € pro angefangenen Monat abzüglich des jeweils gültigen Betreuungsgutscheines der Stadt Mannheim (momentan 25 € pro Monat und ab 01.09.2012 kein Betreuungsgutschein mehr).
Das Essensgeld beträgt derzeit 80 €. Es ist gemeinsam mit dem Elternbeitrag pauschal in voller Höhe jeden Monat zu entrichten, sobald das Kind keine eigene Milch oder eigenes Essen wie z.B. Gläschen mitbringt.
Sowohl der Elternbeitrag als auch das Essensgeld sind eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags und Essensgeldes besteht auch bei vorübergehenden Schließzeiten und längerem Fehlen des Kindes wie z. B. während eines individuellen Urlaubs sowie unabhängig davon, wie viel Anwesenheitstage das Kind üblicherweise hat.
Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats auf folgende Bankverbin-dung einzuzahlen:
Kreditinstitut: Südwestbank AG
Bankleitzahl: 60090700
Kontonummer: 508379008
Die Höhe des Elternbeitrages sowie des Essensgeldes wird einmal jährlich in der Mitgliederversammlung überprüft und ggf. angepasst. Sollte eine Erhöhung beschlossen werden, wirkt sie ab dem übernächsten Monat auf alle aktuell laufenden Krippenverträge.
Das Krippenpersonal ist während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sollte das Kind nicht von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an das Krippenpersonal und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung des Kindes beauftragten Person.
Hat ein Erziehungsberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichts-pflicht der Erziehungsberechtigten i.d.R. mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Erziehungsbe-rechtigten aufsichtspflichtig, sofern keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
Die Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können unter anderem sein:
1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen
2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Erziehungsberechtigten, trotz schriftlicher Mahnung
3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages oder Essensgeldes über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung
4. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/ oder einer dem Kind angemessenen Förderung trotz eines vom Verein anberaumten Einigungsgespräches
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert:
• auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung
• während des Aufenthalts in der Einrichtung
• während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste, etc.)
Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
Für vom Träger der Einrichtung oder von den MitarbeiterInnen weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursachte(r) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Krippe wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder, etc.
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.
Für Besonderheiten zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei einer Wiederauf-nahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
Über diese Regelung des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß §34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren.
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in die Kinderkrippe gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, z.B. Diphtherie oder Brechdurchfall
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Hepatitis
3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist
4. es an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Gesundheitszeugnis:
Vor Eintritt in die Krippe wird eine Bestätigung vom Arzt vorgelegt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Ansteckende Krankheiten:
• ansteckende Krankheiten sind dem Krippenpersonal zu melden
• bei bestimmten Krankheiten wird ein Aushang in der Krippe gemacht (z. B. Windpocken, Röteln)
• erkrankte Kinder müssen zu Hause bleiben
• in besonderen Fällen kann die Krippe ein Attest vom Arzt fordern, dass das Kind wieder gesund ist
Fieber:
• ab 38° Fieber (rektal) werden die Eltern informiert und das Kind muss schnellstmöglich abgeholt werden. Zum Wohle des Kindes sollte das Kind bis zur Fieberfreiheit zu Hause bleiben (am besten 24 Std. fieberfrei)
Medikamente:
• In der Krippe werden keinerlei Medikamente verabreicht
• Ausnahmefälle sind chronische Krankheiten, bei denen Medikamente über lange Zeit eingenommen werden müssen wie z. B. Asthma (Absprache mit Krippenpersonal erforderlich)
• die Gabe von Antibiotika und Notfallmedikamenten gilt als Ausnahmefall und kann mit dem Krippenpersonal abgeklärt werden, sofern diese ärztlich verordnet ist
Zum Trinken wird je nach Wunsch der Kinder ungesüßter Tee oder Wasser angeboten.
Es sollen grundsätzlich keine Süßigkeiten in die Einrichtung mitgebracht werden. Ausnahmen (z.B. bei Geburtstagsfesten) müssen mit dem Krippenpersonal abgesprochen werden.
Kann ein Kind (noch) keine “normale” Nahrung zu sich nehmen, so muss diese “besondere” Nahrung (z. B. Milch, Gläschen, Allergikernahrung, etc.) täglich in ausreichender Menge von den Erziehungsberechtigten mitgebracht werden.
Es ist nicht gestattet, eigene Spielsachen mit in die Kinderkrippe zu bringen. Ausnahmen (z.B. zum Einschlafen benötigte Kuscheltiere, etc.) müssen mit dem Krippenpersonal abgesprochen sein. Sollten Kinder doch einmal eigene Spielsachen mitbringen, liegt die Verantwortung hierfür nicht beim Krippenpersonal.
Es muss gewährleistet sein, dass für jedes Kind immer ein kompletter Satz frischer Ersatzkleidung, der Jahreszeit entsprechend, in der Krippe vorhanden ist. Die Erziehungsberechtigten sollen täglich diese Kleidungsstücke kontrollieren und ggf. tauschen.
Für die tägliche Hygiene muss jedes Kind die notwendigen Hygieneartikel, insbesondere eine eigene Zahnbürste, Zahnpasta sowie Windeln und Feuchttücher in der Krippe haben. Diese sind in regelmäßigen Abständen von den Erziehungs-berechtigten zu kontrollieren und ggf. auszutauschen oder nachzufüllen.
7:30 Uhr: DIE KRIPPE ÖFFNET
7:30 – 9:00 Uhr: BRING- UND FREISPIELZEIT
Bis ca. 8:30 Uhr treffen sich alle Kinder in einem Gruppenraum. Dabei können sich die Kinder untereinander besser kennen lernen und werden auch mit dem Krippenpersonal aus der anderen Gruppe vertraut. In dieser Zeit besteht für das Krippenpersonal die Möglichkeit zum gedanklichen und organisatorischen Austausch.
ca. 9:00 Uhr FRÜHSTÜCK
von ca. 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr ist FREISPIELZEIT UND PÄDAGOGISCHES ANGEBOT
In dieser Zeit dürfen die Kinder selbst entscheiden wo, mit wem, was und wie lange sie etwas spielen möchten. In dieser Zeit werden auch gezielte Beschäftigungen angeboten. 1-2 Mal in der Woche gehen die Kinder bei akzeptablem Wetter in den Garten oder unternehmen Spaziergänge.
WICKELZEIT
Grundsätzlich werden die Kinder nach Bedarf gewickelt oder zur Toilette gebracht. Ansonsten gibt es feste Wickelzeiten vor dem Mittagessen und nach dem Schlafen.
11:30 Uhr MITTAGESSEN
ca. 11:45 Uhr WASCHEN UND UMZIEHEN
Nach dem Essen gehen die Kinder Mund und Hände waschen. Die Großen gehen im Anschluss daran auf die Toilette und bekommen je nach Bedarf zum Schlafen eine Windel angezogen.
Dann ziehen die Kinder sich, so weit wie möglich selbständig, zum Schlafen aus.
12:00 Uhr bis 14:00 Uhr SCHLAFENSZEIT
Dann gehen alle Kinder gemeinsam in den gruppeneigenen Schlafraum. Eine pädagogische Fachkraft hält mit den Kindern den Mittagsschlaf. Kinder, die nicht schlafen, müssen im Schlafraum zumindest eine Mittagsruhe halten. Gegen 12:30 Uhr verlässt die Betreuungsperson mit den wachen Kindern den Schlafraum und diese können sich in der Kuschelecke der Gruppe leise bis zum Ende der Schlafenszeit beschäftigen.
Ab 14:00 Uhr NACHMITTAG
Alle wachen Kinder werden gewickelt, die „Großen“ gehen auf die Toilette und ziehen sich möglichst selbständig an.
Danach haben die Kinder FREISPIELZEIT. Die Abholzeit beginnt.
Ca. 14:30 VESPER
Ab ca. 15:00 Uhr kommen alle noch nicht abgeholten Kinder in einer Gruppe zusammen und werden dort bis spätestens 17:00 Uhr betreut.
17:00 Uhr DIE KRIPPE SCHLIESST